Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 305 Befragung, Auskunftspflicht
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Nummer 1 auch gegenüber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305#abs-3 (3) Wer nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305#abs-4 (4) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/305#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Auskunfts- und Vorlageersuchen nach dieser Vorschrift eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Übermittlung festlegen.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 305 eingefügt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 305 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 305 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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